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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13 B PKH   

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LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13 B PKH (https://dejure.org/2013,39956)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13 B PKH (https://dejure.org/2013,39956)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - L 10 AS 1654/13 B PKH (https://dejure.org/2013,39956)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 40 Abs 2 Nr 2 SGB 2, § 330 Abs 1 SGB 3, § 44 SGB 10, § 26 Abs 2 SGB 2
    Ständige Rechtsprechung - Änderung - erstmalige Begründung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe; Grundsicherung; Erfolgsaussicht; Anrechnung der Rechtsschutzversicherung bis zur Selbstbeteiligung; Rechtsprechungsänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13
    Das SG hat den Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussicht (ausreichend ist die "reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" ) zutreffend dargestellt und es hat auch richtig ausgeführt, dass die Beschränkungen einer auf § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stützenden Rücknahme, die sich ergeben, wenn der betreffende Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung anders auslegt als die Bundesagentur für Arbeit (hier: anders als alle B 4 AS 118/10 R, RdNr 23ff> Träger der SGB II-Leistung), ausgehend von der Annahme eingreifen, das BSG habe mit dem Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 eine solche andere Auslegung des § 26 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgenommen.

    Die dagegen mit dem Beschwerdevorbringen erhobenen Einwendungen - bis zur Stellung des Überprüfungsantrages im November 2011 habe im Hinblick auf zwei Entscheidungen des LSG Nordrhein Westfalen noch keine ständige Rechtsprechung des BSG bestanden, dies sei vielmehr erstmals mit dem Urteil des BSG vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 der Fall gewesen -, verfangen nicht, denn die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang und die den Überprüfungsantrag des Klägers tragenden Erwägungen finden sich bereits vollständig in dem Urteil des BSG vom 18. Januar 2011 (aaO), das keinen wesentlichen Widerspruch erfahren hat (zur Relevanz dieses Gesichtspunkts BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R RdNr 18 -, Indiz ist insbesondere die Akzeptanz durch Änderung der Verwaltungspraxis, dazu auch Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 AL 76/03 R RdNr 20); das Urteil vom 16. Oktober 2012 (aaO) ist "nur" bestätigend, ohne das es dieser Entscheidung bedurft hätte, um eine ständige Rechtsprechung zu etablieren (zur ständigen Rechtsprechung aufgrund einer Entscheidung BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, aaO).

    Ob diese Einschränkung besteht, wird das SG zu entscheiden haben; die Ausgangslage ist begründet, da keine dem Urteil des BSG vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 - vorhergehende ständige Rechtsprechung zum Umfang der zu übernehmenden Beiträge bestanden hatte.

  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 118/10 R

    Überprüfungsantrag - Rücknahme einer rechtswidrigen Kürzung des Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13
    Das SG hat den Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussicht (ausreichend ist die "reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" ) zutreffend dargestellt und es hat auch richtig ausgeführt, dass die Beschränkungen einer auf § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stützenden Rücknahme, die sich ergeben, wenn der betreffende Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung anders auslegt als die Bundesagentur für Arbeit (hier: anders als alle B 4 AS 118/10 R, RdNr 23ff> Träger der SGB II-Leistung), ausgehend von der Annahme eingreifen, das BSG habe mit dem Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 eine solche andere Auslegung des § 26 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgenommen.

    Nach dem derzeitigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte einiges dafür sprechen, dass § 330 Abs. 1 SGB III (über § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) nur dann Anwendung findet, wenn eine ständige Rechtsprechung sich ändert, nicht dagegen, wenn eine (von der Verwaltungspraxis abweichende) Rechtsprechung erstmals begründet wird (so BSG, Urteil vom vom 09. Dezember 2003 - B 7 AL 22/03 R RdNr 32; problematisiert und offen gelassen BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 61/09 R RdNr 18; trotz entspr Ausgangssituation nicht thematisiert BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, aaO).

  • BSG, 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Abzug der Kosten der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13
    Nach dem derzeitigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte einiges dafür sprechen, dass § 330 Abs. 1 SGB III (über § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) nur dann Anwendung findet, wenn eine ständige Rechtsprechung sich ändert, nicht dagegen, wenn eine (von der Verwaltungspraxis abweichende) Rechtsprechung erstmals begründet wird (so BSG, Urteil vom vom 09. Dezember 2003 - B 7 AL 22/03 R RdNr 32; problematisiert und offen gelassen BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 61/09 R RdNr 18; trotz entspr Ausgangssituation nicht thematisiert BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, aaO).

    Die Begrenzung auf eine "echte" Änderung ist dabei zwar nicht aus dem vorrangigen Zweck der hier ggfs anzuwendenden Alternative des § 330 Abs. 1 SGB III begründet, der in der Entlastung der Verwaltung von massenhaft anfallenden Überprüfungsverfahren besteht (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, aaO RdNr 15); die Überlegung hat aber dennoch Plausibilität, weil die (ausnahmsweisen) Restriktionen bzgl der nachträglichen Herstellung gesetzeskonformer Verhältnisse dann nur an eine durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgesicherte Verwaltungspraxis anknüpfen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.01.2003 - L 2 B 121/02

    Der durch eine Selbstbeteiligung nicht gedeckte Kostenanteil einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13
    Der Kläger hat - beschränkt auf den von ihm zu tragenden Selbstbehalt, der mit seiner Rechtsschutzversicherung vereinbart ist (ausführlich Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Januar 2003 - L 2 B 121/02 B, dem sich der Senat anschließt) - einen Anspruch auf Gewährung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, weil er nach seinen derzeitigen, hier mit Blick auf § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Klageverfahrens auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 115 ZPO) und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO).
  • BSG, 27.07.2004 - B 7 AL 76/03 R

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppenzuordnung - Lohnsteuerklassenwechsel von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13
    Die dagegen mit dem Beschwerdevorbringen erhobenen Einwendungen - bis zur Stellung des Überprüfungsantrages im November 2011 habe im Hinblick auf zwei Entscheidungen des LSG Nordrhein Westfalen noch keine ständige Rechtsprechung des BSG bestanden, dies sei vielmehr erstmals mit dem Urteil des BSG vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 der Fall gewesen -, verfangen nicht, denn die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang und die den Überprüfungsantrag des Klägers tragenden Erwägungen finden sich bereits vollständig in dem Urteil des BSG vom 18. Januar 2011 (aaO), das keinen wesentlichen Widerspruch erfahren hat (zur Relevanz dieses Gesichtspunkts BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R RdNr 18 -, Indiz ist insbesondere die Akzeptanz durch Änderung der Verwaltungspraxis, dazu auch Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 AL 76/03 R RdNr 20); das Urteil vom 16. Oktober 2012 (aaO) ist "nur" bestätigend, ohne das es dieser Entscheidung bedurft hätte, um eine ständige Rechtsprechung zu etablieren (zur ständigen Rechtsprechung aufgrund einer Entscheidung BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, aaO).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13
    Die dagegen mit dem Beschwerdevorbringen erhobenen Einwendungen - bis zur Stellung des Überprüfungsantrages im November 2011 habe im Hinblick auf zwei Entscheidungen des LSG Nordrhein Westfalen noch keine ständige Rechtsprechung des BSG bestanden, dies sei vielmehr erstmals mit dem Urteil des BSG vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 der Fall gewesen -, verfangen nicht, denn die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang und die den Überprüfungsantrag des Klägers tragenden Erwägungen finden sich bereits vollständig in dem Urteil des BSG vom 18. Januar 2011 (aaO), das keinen wesentlichen Widerspruch erfahren hat (zur Relevanz dieses Gesichtspunkts BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R RdNr 18 -, Indiz ist insbesondere die Akzeptanz durch Änderung der Verwaltungspraxis, dazu auch Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 AL 76/03 R RdNr 20); das Urteil vom 16. Oktober 2012 (aaO) ist "nur" bestätigend, ohne das es dieser Entscheidung bedurft hätte, um eine ständige Rechtsprechung zu etablieren (zur ständigen Rechtsprechung aufgrund einer Entscheidung BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, aaO).
  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 22/03 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - Ehegatten-Arbeitsvertrag -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13
    Nach dem derzeitigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte einiges dafür sprechen, dass § 330 Abs. 1 SGB III (über § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) nur dann Anwendung findet, wenn eine ständige Rechtsprechung sich ändert, nicht dagegen, wenn eine (von der Verwaltungspraxis abweichende) Rechtsprechung erstmals begründet wird (so BSG, Urteil vom vom 09. Dezember 2003 - B 7 AL 22/03 R RdNr 32; problematisiert und offen gelassen BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 61/09 R RdNr 18; trotz entspr Ausgangssituation nicht thematisiert BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, aaO).
  • BSG, 16.10.2012 - B 14 AS 11/12 R

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen - Beiträge zur privaten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13
    Die dagegen mit dem Beschwerdevorbringen erhobenen Einwendungen - bis zur Stellung des Überprüfungsantrages im November 2011 habe im Hinblick auf zwei Entscheidungen des LSG Nordrhein Westfalen noch keine ständige Rechtsprechung des BSG bestanden, dies sei vielmehr erstmals mit dem Urteil des BSG vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 der Fall gewesen -, verfangen nicht, denn die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang und die den Überprüfungsantrag des Klägers tragenden Erwägungen finden sich bereits vollständig in dem Urteil des BSG vom 18. Januar 2011 (aaO), das keinen wesentlichen Widerspruch erfahren hat (zur Relevanz dieses Gesichtspunkts BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R RdNr 18 -, Indiz ist insbesondere die Akzeptanz durch Änderung der Verwaltungspraxis, dazu auch Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 AL 76/03 R RdNr 20); das Urteil vom 16. Oktober 2012 (aaO) ist "nur" bestätigend, ohne das es dieser Entscheidung bedurft hätte, um eine ständige Rechtsprechung zu etablieren (zur ständigen Rechtsprechung aufgrund einer Entscheidung BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, aaO).
  • SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18

    Überprüfungsverfahren - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss

    Die Regelung findet hingegen keine Anwendung, wenn es bei Erlass des rechtswidrigen Bescheids noch keine ständige Rechtsprechung gab, auf die die Agentur für Arbeit ihre Auslegung der Norm stützen konnte (so wohl auch BSG, Urteil vom 9.12.2003, B 7 AL 22/03 R, Rdnr. 32 - nach Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 27.6.2003, L 10 AL 472/00, Rdnr. 18 - nach Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013, L 10 AS 1654/13 B PKH, Rdnr. 4 - nach Juris; Düe in: Brand , SGB 111, 7. Aufl., § 330 Rdnr. 6).
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